Mit seinem Vorbringen, mit dem der Bestrafte darauf Bezug nimmt, dass ihm in der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vorgehalten wurde, er habe die verfahrensgegenständlichen Übertretungen als Geschäftsführer der X GmbH begangen, wohingegen er im angefochtenen Erkenntnis als Geschäftsführer der X Kft bestraft werde, wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil damit die ständige Rechtsprechung des VwGH übergangen wird, wonach ein "Austausch" der juristischen Person, für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, grundsätzlich zulässig ist. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht stattfindet, wenn das Verwaltungsgericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0182, mwN). Davon, dass die genannte Aufforderung zur Rechtfertigung nicht als gegen den späteren Bestraften gerichtete Verfolgungshandlung anzusehen ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.