§ 5 Z 10 JGG hindert nicht, dass auch das als Jugendlicher gesetzte (Fehl-)Verhalten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Art. 8 MRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden (vgl. zu Jugendstraftaten VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).
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