Zwar führt das Fehlen der Ehefähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung seit der Novellierung des EheG mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, gemäß § 22 Abs. 1 EheG zur Nichtigkeit der Ehe (anders als nach der davor geltenden Rechtslage, nach der im Mangel der Ehemündigkeit nur ein schlichtes Eheverbot im Sinn eines Trauungsverbotes für den Standesbeamten gesehen wurde, dessen Verletzung für sich nicht zur Vernichtbarkeit der Ehe führte). Dennoch ist es nach dem Gesetz dem Ehegatten anheimgestellt, die Gültigkeit der Ehe von Anfang an herbeizuführen, indem er nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 22 Abs. 2 EheG). Auch ist es gemäß § 28 Abs. 1 EheG allein im Bereich der Ehegatten belassen, die Nichtigerklärung der Ehe zu betreiben (vgl. dazu die Materialien zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zur Änderung des § 28 EheG, RV 1461 BlgNR 25. GP, 61, denen zufolge der Nichtigkeitsgrund des Mangels der Ehefähigkeit nur noch von einem Ehegatten, nicht aber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden können solle, weil daran kein öffentliches Interesse bestehe). Daraus ist abzuleiten, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist.
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