Aus der Bestimmung des § 1 EheG, die es einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht gänzlich verwehrt, eine Ehe einzugehen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht jede Eheschließung eines Minderjährigen als eine verpönte Kinderehe ansieht. Als wesentlich ist allerdings hervorzuheben, dass der Gesetzgeber zum einen ein Alter festlegt, das der Minderjährige jedenfalls überschritten haben muss, und zum anderen der minderjährige Ehepartner "für diese Ehe reif" sein muss. Zudem bedarf es (neben dem - im Fall der ungerechtfertigten Weigerung durch Gerichtsentscheidung ersetzbaren - Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung) einer Entscheidung des Gerichts, den minderjährigen Ehepartner für ehefähig zu erklären. Sind hingegen beide Ehepartner minderjährig oder hat einer von ihnen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist eine Erklärung für ehefähig und sohin auch die Eheschließung nicht möglich.
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