JudikaturVwGH

Ra 2020/13/0111 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2021

Zu den Einnahmen gehört auch die Rückerstattung von Werbungskosten. Werden diese dem Steuerpflichtigen in einem späteren Jahr erstattet, so fließen ihm - grundsätzlich im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart - Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 zu, die bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dem entspricht für den umgekehrten Fall die Bestimmung des § 16 Abs. 2 EStG 1988, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2008/13/0248, VwSlg. 8766/F; 23.10.1990, 89/14/0178, ÖStZB 1991, 303, jeweils mwN). Durch die Rückerstattung werden die ursprünglich in zu geringer Höhe ausbezahlten Entgelte "ergänzt".

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