Ra 2020/13/0064 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.