Das Absolvieren einer Therapie stellt - trotz bloß demonstrativer Aufzählung des § 34 StGB - keinen eigenen Milderungsgrund dar. Dies ist allenfalls im Rahmen des Wohlverhaltens zu berücksichtigen, dem im Hinblick auf eine Suspendierung und ein laufendes Disziplinarverfahren keine relevante Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
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