Eine Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 bescheinigt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Angehörige eines Unionsbürgers. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Demnach ist aus dieser keine Bindungswirkung für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuleiten, sondern hat diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen selbst zu prüfen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137, VwSlg. 19357A).
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