Ra 2020/07/0039 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz nach dieser Bestimmung nicht "ersatzlos" erfolgen kann, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides. Geht aber aus der Begründung des Bescheides hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG anzusehen (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Dieser Gedanke lässt sich auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 übertragen, weil dieses Modell konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG folgt (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). Eine solche materielle Gesamtbetrachtung ist ungeachtet der Tatsache vorzunehmen, dass eine "ersatzlose Behebung" durch das VwG in Form eines Erkenntnisses, die verwaltungsgerichtliche Aufhebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG 2014 jedoch in Beschlussform zu ergehen hat.