JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0156 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2022

Die im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, zu § 20 Abs. 2 BStMG 2002 vertretene Rechtsansicht, es sei bei den nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen auszugehen, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen sind, ist auch auf den § 20 Abs. 1 BStMG 2002 übertragbar (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0190). Deckung findet diese Sichtweise im Übrigen auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum BStMG 2002 BGBl. I Nr. 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 Folgendes ausführen (vgl. ErläutRV 2298 BlgNR 24. GP 5): "Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs. 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar".

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