JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0156 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2022

Zur Rechtsnatur der auf Grundlage des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes erlassenen Mautordnung hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass diese als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist (VwGH 20.9.2001, 2001/06/0096 oder auch 18.6.2003, 2001/06/0173). Diese Rechtsprechung ist auf die nunmehrige auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung übertragbar; auch die auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung (in ihrer jeweiligen Fassung) trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer von mautpflichtigen Straßen unmittelbar verbindliche Regelungen; die Tatsache, dass nach der nunmehrigen Rechtslage die Mautordnung im Internet auf der Homepage der ASFINAG kundzumachen (sowie jedermann auf Verlangen gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden) ist (vgl. § 16 BStMG 2002), schadet dabei nicht, da sie auch dadurch ein solches Maß an Publizität erlangt, dass sie damit in die Rechtsordnung Eingang findet (vgl. in diesem Sinne etwa VfGH 5.10.2016, V 77/2015, VfSlg. 20080/2016, Pkt. 1.2.2.1.; zur hinreichenden Determinierung der Mautprellerei durch die Mautordnung vgl. VfSlg. 19.626/2012).

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