Ra 2020/06/0156 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Rechtsnatur der auf Grundlage des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes erlassenen Mautordnung hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass diese als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist (VwGH 20.9.2001, 2001/06/0096 oder auch 18.6.2003, 2001/06/0173). Diese Rechtsprechung ist auf die nunmehrige auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung übertragbar; auch die auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung (in ihrer jeweiligen Fassung) trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer von mautpflichtigen Straßen unmittelbar verbindliche Regelungen; die Tatsache, dass nach der nunmehrigen Rechtslage die Mautordnung im Internet auf der Homepage der ASFINAG kundzumachen (sowie jedermann auf Verlangen gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden) ist (vgl. § 16 BStMG 2002), schadet dabei nicht, da sie auch dadurch ein solches Maß an Publizität erlangt, dass sie damit in die Rechtsordnung Eingang findet (vgl. in diesem Sinne etwa VfGH 5.10.2016, V 77/2015, VfSlg. 20080/2016, Pkt. 1.2.2.1.; zur hinreichenden Determinierung der Mautprellerei durch die Mautordnung vgl. VfSlg. 19.626/2012).