Ro 2020/06/0092 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 5 Z 10 Slbg ROG 2009 enthaltene Anordnung, wonach sich die Gästezimmer bzw. Wohneinheiten innerhalb des Hausverbandes des Vermieters befinden müssen, ist dahin zu verstehen, dass eine räumlich-funktionelle Verbindung der vermieteten Wohneinheiten mit der Vermieterwohnung bestehen muss. Ob eine solche Verbindung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei wird dem Erfordernis der räumlichen Verbindung mit der Vermieterwohnung im Sinn einer inneren Erschließung umso weniger Gewicht zukommen, je ausgeprägter die funktionelle Verbindung ist (vgl. VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004). Im Revisionsfall besteht keinerlei räumliche Verbindung im Sinn einer inneren Erschließung zwischen der zum Tatzeitpunkt vermieteten Wohneinheit in "Haus ZB" und dem Wohnhaus des Revisionswerbers "Haus FC". Alleine die gemeinsame Nutzung einer Tiefgarage bzw. von - nicht näher genannten - haustechnischen Anlagen, die nicht baulich an das Wohngebiet "Haus FC" angebunden sind, stellen demgegenüber keine so ausgeprägte funktionelle Verbindung dar, dass fallbezogen das Vorliegen einer Privatzimmervermietung zu Recht angenommen werden könnte.