JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0068 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2023

§ 37 Abs. 1 AWG 2002 normiert, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfen. Wann eine "wesentliche Änderung" im Sinn des AWG 2002 vorliegt, wird in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 definiert. Demnach liegt eine "wesentliche Änderung" - soweit hier wesentlich - vor, wenn die Änderung einer Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Änderungen von Behandlungsanlagen (die nicht einem der weiters explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen) sind somit als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137).

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