Die §§ 65 und 67 SPG 1991 stellen jeweils auf den Verdacht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, ab (vgl. dazu VwGH 13.5.1998, 97/01/0933). Somit knüpfen die dort jeweils vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung - schon chronologisch betrachtet - nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellen, die keine Verurteilung voraussetzt (dies etwa im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 oder § 6 MilStG 1970). Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung ist vielmehr die Klärung bzw. die Vorbeugung der Begehung (weiterer) gefährlicher Angriffe (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN). Die Sicherheitsbehörden trifft ferner die Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Beurteilung, auf welcher die jeweilige Entscheidung über die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, 99/01/0034; 24.11.2008, 2007/05/0224). Die §§ 65 und 67 SPG 1991 ordnen somit keine Rechtsfolgen an, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, und sind daher auch nicht von § 1 Abs. 2 TilgG 1972 erfasst (vgl. überdies dazu, dass die der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Straftat von einer Behörde berücksichtigt werden darf VwGH 24.9.1990, 90/19/0284). Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung der amtswegigen Löschung erkennungsdienstlicher Daten: Insoferne § 73 Abs. 1 Z 4 SPG 1991 bestimmt, dass eine amtswegige Löschung zu erfolgen habe, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen, ist ebenso eine fallbezogene Beurteilung und Entscheidung durch die Behörden erforderlich.
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