Der VwGH hat zwar - iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - wiederholt ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem darüber abzusprechen ist, was zu einem konkreten vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG gelegenen Zeitpunkt rechtens ist, die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage, also das DSG 2000 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 120/2017) anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 18, mwN). Geht es allerdings um eine festgestellte (und behaupteter Maßen noch aufrechte) Verletzung im Recht auf Löschung, ist die dargestellte Rechtsprechung nicht einschlägig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden