Nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO sind auch die vernünftigen Erwartungen in die Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) miteinzubeziehen. Auf Grund der Nichtgewährung der Einsicht in die Insolvenzdatei nach Erfüllung des Zahlungsplans gemäß § 256 Abs. 3 IO mit Beschluss des Bezirksgerichts musste der Betroffene vernünftigerweise nicht auch mit der Löschung des ihn betreffenden Eintrags in die Bankenwarnliste rechnen, zumal die Insolvenzdatei einem anderen Verarbeitungszweck dient und zwar der öffentlichen Bekanntmachung aller Daten, hinsichtlich derer dies die IO vorschreibt, um eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern (vgl. Erwägungsgrund 76 zur Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) und die Einsicht in die Bankenwarnliste im Gegensatz zur Insolvenzdatei auf Bankinstitute beschränkt ist. (hier: Im Übrigen liegt dem gegenständlichen Eintrag von Zahlungserfahrungsdaten des Betroffenen keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Insolvenzdatei zugrunde, sondern die Erhebung dieser Daten durch das mitbeteiligte Bankinstitut im Zusammenhang mit der bei ihm bestandenen Girokontoverbindung des Betroffenen.)
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