Die Bankenwarnliste dient dem Gläubigerschutz und der Risikominimierung. Ihr Zweck liegt in der Auskunftserteilung an die, diese Datenbank betreibenden Bankinstitute, um das potentielle Ausfallsrisiko von Kunden beurteilen zu können (vgl. dazu auch OGH 15.12.2005, 6 Ob 275/05t, sowie zur Verbesserung der Kenntnisse von Kreditinstituten über potentielle Kreditnehmer und der damit verbundenen verbesserten Vorhersehbarkeit der Rückzahlungswahrscheinlichkeit durch Register zum Austausch von Kreditinformationen und deren grundsätzliche Eignung die Ausfallsquote von Kreditnehmern zu verringern EuGH 23.11.2006, C-238/05, Asnef-Equifax und Administración del Estado, ECLI:EU:C:2006:734, Rn. 47). Unter anderem aufgrund der sich etwa aus der Kapitaladäquanzverordnung, § 39 Abs. 2 BWG 1993 oder § 7 Abs. 1 VKrG ergebenden Verpflichtungen für Bankinstitute zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken bzw. der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern unter Einholung erforderlichenfalls auch von Auskünften aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank ergibt sich ein berechtigtes Interesse der am Betrieb der Bankenwarnliste beteiligten Bankinstitute an der Verarbeitung von negativen Zahlungserfahrungsdaten von Kunden, das deren Verarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt (vgl. etwa OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v, Rn. 34, zum berechtigten Interesse künftiger Gläubiger am Bereithalten von Bonitätsdaten).
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