Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters, wie die Insolvenzdatei gemäß § 256 IO, ist die Gewährleistung einer besseren Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 96, sowie innerstaatlich die Erläuterungen zum IRÄG 1997 in RV 734 BlgNR 20. GP, 34, 63).
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