Der EuGH geht vom Bestehen eines sozioökonomischen Interesses des Kreditsektors an der Verarbeitung von Bonitätsdaten, insbesondere von Insolvenzdaten aus. Er verweist dazu einerseits auf Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG, woraus im Lichte des 28. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die Pflicht des Kreditgebers hervorgeht, vor Abschluss des Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken zu bewerten (dem entspricht innerstaatlich § 7 Abs. 1 VKrG 2010, womit Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt wurde). Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Art. 18. Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU iVm den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich § 9 Abs. 1 und 2 Hypothekar- und ImmobilienkreditG, womit Art. 18. Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wurde). Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 83 bis 86).
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