Ro 2020/04/0027 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit sich eine Datenschutzbeschwerde gegen ein Organ richtet, das die Entscheidung zur Datenverarbeitung nicht getroffen bzw. nicht zu verantworten hat, (und dies auch nicht im Wege einer vertretbaren Auslegung bereinigt werden kann,) ist diese Beschwerde abzuweisen.