Der umfassend und allgemein gehaltenen Formulierung des Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur Untersuchungen auf einer "Metaebene" erfasst seien und konkrete Datenschutzverletzungen nicht Gegenstand solcher Untersuchungen sein könnten. Weder Art. 57 DSGVO noch Art. 46 DSRL enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die darin vorgesehenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde restriktiv auszulegen wären. Der VwGH hat es auch schon unbeanstandet gelassen, dass ein amtswegig eingeleitetes Prüfverfahren eine (wenn auch eine Vielzahl von Personen betreffende) konkrete Datenübermittlung zum Gegenstand hatte (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2019/04/0221 bis 0222, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Patientendaten aus Anlass einer Ordinationsschließung).
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