Es ist bei der Beurteilung des Umfangs des einer von einer automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zukommenden Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen iSd Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2016/943 unbeschadet des § 4 Abs. 6 DSG im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen.
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