Die Notwendigkeit der Entscheidung über die Baugenehmigungspflicht bestimmter (geringfügiger) eisenbahnrechtlicher Baumaßnahmen in Abgrenzung zu genehmigungsfreien Vorhaben nach § 36 EisenbahnG 1957 begründet gegebenenfalls die Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073; VwGH 17.3.2011, 2009/03/0151).
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