Jede Person, die - als Lenker oder Zulassungsbesitzer - das Ziehen eines Anhängers mit Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes zulässt, ohne zuvor eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs. 9 KFG 1967 erwirkt zu haben, verwirklicht stets die Delikte nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 104 Abs. 9 KFG 1967 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 7a KFG 1967; insofern liegt in diesem Fall zwischen diesen beiden Delikten ein typischer oder notwendiger Zusammenhang vor. Liegt jedoch eine Ausnahmebewilligung vor, ist es dem Lenker/Zulassungsbesitzer erlaubt, das zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten, er verwirklicht daher keine dieser Übertretungen.
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