Die Partei hat trotz gehöriger Ladung und ohne Geltendmachung eines Grundes, der es für das Verwaltungsgericht erforderlich gemacht hätte, die von ihr beantragte mündliche Verhandlung zu vertagen, diese unbesucht gelassen und damit die ihr eingeräumte Möglichkeit zur mündlichen Erörterung der Rechtssache nicht wahrgenommen. Mit diesem Verhalten hat die Partei zu erkennen gegeben, dass sie von dem von einem Verhandlungsantrag umfassten Begehren, die Argumente zur Verteidigung gegen den erhobenen strafrechtlichen Vorwurf mündlich vorzutragen und die Erhebungsergebnisse mündlich zu erörtern, Abstand nimmt, womit sie in konkludenter Weise auf die Verlesung der Verfahrensakten oder Aktenstücke im Sinne des § 48 Abs. 1 VwGVG verzichtet hat. Wenn daher die Verlesung von Verfahrensakten in der Verhandlung unterblieben ist, so ist nicht zu erkennen, dass die Partei dadurch unzulässigerweise in der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) beeinträchtigt worden wäre.
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