Infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch in Bezug auf die Einhaltung des § 44a VStG - nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2020/02/0022; 30.9.2014, Ra 2014/11/0052 bis 0057).
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