(Nur) eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt in der Folge stattfindender Auswertung des Blutalkoholgehaltes ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).
Rückverweise