Ist es dem Probanden aufgrund seiner Verletzungen nicht möglich, einen Alkotest mittels Alkomaten durchzuführen (zu einem Rippenbruch vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0087), so sind die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Probanden zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd. § 5a Abs. 4 StVO 1960 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen (vgl. VwGH 14.1.1987, 85/03/0027).