Weder das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG 2005 noch die Annahme des Erschleichens eines Bescheides durch das Berufen auf eine solche Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032) setzt ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 voraus.
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