Gemäß dem eindeutigen Wortlaut sieht § 37 Abs. 4 NAG 2005 eine Ablaufhemmung der Frist gemäß § 8 VwGVG 2014 vor, weshalb die Behörde nur dann nicht säumig wird, wenn sie im Fall des Wegfalls der Hemmung gemäß § 73 AVG unverzüglich weitere Schritte setzt.
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