Wird ein Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt, ist der Antragsteller weiterhin - jedenfalls bis zur Entscheidung des VwG - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Demnach verfügt er über ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 und unterliegt dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sodass eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht in Betracht kommt.
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