Aus den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 samt den Gesetzesmaterialien (zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 39)) ergibt sich, dass im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein aufgrund des NAG 2005 oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Dies hat zur Folge, dass auch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Fremder trotz Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bei aufrechtem Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem NAG 2005 weiterhin dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt. Eine Zurückweisung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kommt somit nur dann in Betracht, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - ein Aufenthaltsrecht aufgrund des NAG 2005 nicht besteht (was insbesondere bei Vorliegen bloß eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 der Fall ist).
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