Dass der Fremde eine "nachhaltige und außergewöhnliche Integration" aufweist, ist bei Vorliegen eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes nicht erforderlich (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010). Bei den Gesichtspunkten des § 9 Abs. Z 8 BFA-VG 2014 handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Auch in Bezug auf diese Personen hat ein mehr als zehn Jahre dauernder inländischer Aufenthalt diese Bedeutung für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014. Eine Unsicherheit und zuletzt Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388).
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