Der mit Beschluss des Strafgerichts angeordnete Neuantritt einer Suchtgifttherapie iVm einem Strafaufschub nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 bedeutet, dass gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung aufgeschoben wird (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0240).
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