§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "gemäß § 67 FrPolG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.
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