Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 ist iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Zwar stellt § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 auf den Fremden ab, dem die Ehe zu Gute kommen soll (der also nach § 117 Abs. 4 FrPolG 2005 als Beitragstäter zu bestrafen wäre); von einer grundsätzlich gleichartigen Gefahr ist jedoch auch im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung als unmittelbarer Täter aufgrund des Tatbestandes des § 117 Abs. 1 FrPolG 2005 auszugehen, der insbesondere voraussetzt, dass der Täter weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Aufenthaltsehe berufen will. Die Bejahung des genannten Gefährdungsmaßstabs wird auch durch Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern" (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384). Eine diesbezügliche Differenzierung zwischen dem Unionsbürger, der das Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich vermittelt, und seinem Ehegatten, der daraus eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten will, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen.
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