Die weitere Anhaltung nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wurde vom BFA nicht mehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005, sondern auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestützt. Insoweit war es Aufgabe des VwG, die ab diesem Zeitpunkt auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Von daher war es von vornherein verfehlt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als materielle Rechtsgrundlage für die Beschwerdeabweisung betreffend diesen Zeitraum § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 anzuführen. Dieser Tatbestand kommt als Rechtsgrundlage für die (weitere) Anhaltung in Schubhaft gegen einen Fremden, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von vornherein nicht in Betracht. Das BFA hat demzufolge ab diesem Zeitpunkt auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgestellt. Es wäre somit Aufgabe des VwG gewesen, aus Anlass der Beschwerde die Annahme des BFA, der Antrag auf internationalen Schutz sei nur zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden, einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Insoweit hätte es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Asylfolgeantrags, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung nunmehr vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedurft.
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