Hat das VwG das Beschwerdevorbringen, ohne sich allerdings mit den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen, für unglaubwürdig erachtet, somit eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, war es verfehlt - in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122) - von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 auszugehen (vgl. VwGH 15.9.2016, Ro 2015/21/0043 bis 0045). Insoweit liegt daher ein relevanter Verfahrensmangel vor.
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