Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).
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