In Bezug auf die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft ist es nur Aufgabe des VwG, die auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122). Von daher ist es verfehlt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als materielle Rechtsgrundlage für die Beschwerdeabweisung § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 anzuführen.
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