Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 wird dadurch verstärkt, dass gegen einen Fremden schon wegen der Nichtbefolgung einer Rückkehrentscheidung sodann im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Asylfolgeantrags rechtskräftig ein befristetes Einreiseverbot - mag es auch für sich genommen die Erteilung des beantragten Titels nicht von vornherein ausgeschlossen haben (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) - erlassen wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden