Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung des begünstigten Drittstaatsangehörigen, bei der dann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls unzulässig ist (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133), ist in der Konstellation gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 iVm Z 15 FrPolG 2005, dass die Ehefrau des Fremden ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
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