§ 66 FrPolG 2005 enthält zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG 2005 von einem EWR-Bürger ableiten.
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