Die Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vor Ablauf der jetzt zulässigen Höchstdauer einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedeutet nicht automatisch, dass die Rechtskraft dieser Aufhebungsentscheidung der Verhängung einer - der nunmehrigen Rechtslage entsprechenden - neuen befristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen steht. Zwar hat der VwGH zum FrÄG 2011 ausgesprochen, die Aufhebung eines "alten", vor dem 1. Juli 2011 verhängten Aufenthaltsverbotes hat nur zu erfolgen, wenn nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden darf (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050). Diese Überlegung bezog sich jedoch von vornherein nicht auf die Sonderkonstellation "Unzulässigkeit einer unbefristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach neuer Rechtslage" (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). .
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