Nach der rechtskräftigen Ausweisung der Ehefrau (slowakische Staatsangehörige) des Fremden könnte ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Ehefrau nicht mehr weiter bestehen, was auch - nicht anders als ein Wegzug der Ehefrau aus Österreich - das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Fremden (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) zum Erlöschen bringt. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Gegebenenfalls käme dann auch eine Ausweisung des Fremden, nach Maßgabe des Ergebnisses der gebotenen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005, in Betracht, und zwar ohne dass es einer vorangehenden Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 bedürfte (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005, VwSlg. 18646 A).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden