Gemäß den ErläutRV zu § 40 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 28) entspricht § 40 BFA-VG 2014 dem geltenden (Stand 31. Dezember 2013) § 39 FrPolG 2005. § 39 FrPolG 2005 idF vor dem FNG 2014 - mit dem das BFA-VG 2014 und damit auch dessen § 40 erlassen worden ist - sah eine unmittelbar an den nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpfende Festnahmeermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur für den Fall vor, dass der betreffende Fremde innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten wird (§ 39 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 in der genannten Fassung; siehe nunmehr ähnlich § 39 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016). Dass auch nach der aktuellen Rechtslage auf Basis des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 nicht jeder unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet, der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FrPolG 2005 fällt, dessen Festnahme (zum Zweck der Vorführung vor das BFA) gestattet, ergibt sich freilich aus den schon erwähnten ErläutRV, soweit sie sich speziell auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 beziehen.
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