Aus der Änderung des Verweises in § 55 Abs. 4 NAG 2005 (statt auf § 66 FrPolG 2005 nunmehr auf § 9 BFA-VG 2014), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
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