Aufenthaltsverbote nach § 67 FrPolG 2005 knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Mit dieser Formulierung sollte aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht werden, Aufenthaltsverbote nach § 67 FrPolG 2005 könnten auch dann erlassen werden, wenn sich der Fremde überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten hatte.
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