Ohne wesentliche Sachverhaltsänderung können die Wirkungen einer von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (rechtmäßiger Aufenthalt nach § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005) nicht im Wege einer Ausweisung des BFA gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 NAG 2005 vom Bundesminister für Inneres beseitigt werden, wofür auch die aus § 55 Abs. 2 NAG 2005 - in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) - selbst bei Sachverhaltsänderungen in einem gewissen Umfang ableitbare "Bestandsgarantie" einer solchen Dokumentation spricht.
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