Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (§ 73 Abs. 20 AsylG 2005), abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des BVwG, der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG führe dazu, dass die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht eintrete, jedenfalls im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Asylwerbers als verfehlt.
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